Ab dem 1. Januar 2020 muss jedem Käufer ein Bon ausgehändigt werden, um zukünftig Steuerhinterziehung zu erschweren.

Durch die „Beleg-Ausgabepflicht“ soll die Steuerehrlichkeit erhöht werden. Ziel ist es, dass durch die lückenlose Dokumentation dem Finanzämtern keine Umsätze mehr entgehen. Denn laut des Bundesrechnungshofs sollen jährlich 10 Mrd. Euro an Steuern an den Theken hinterzogen werden.

Angaben auf dem Bon

Das Gesetz richtet sich an alle, die etwas verkaufen oder Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten. Bei nicht führen einer Kasse muss jede einzelne Transaktion für das Finanzamt so erfasst werden, dass diese nachvollziehbar ist.

Folgende Angaben müssen auf dem Bon aufgeführt werden: Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers, Datum und Uhrzeit des Belegs sowie Art und Menge der gekauften Artikel oder Bestellungen. Ebenso Rechnungsnummer, Betrag und Steueranteil sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls oder Kassensystems.

Bon-Pflicht hätte ernste Folgen für die Umwelt

Die „Beleg-Ausgabepflicht“ könnte weitreichende Folgen für die Umwelt haben. So geht der Einzelhandel davon aus, dass die Gesetzgebung zu 2 Millionen Kilometern zusätzlichen Kassenbons führen wird.

„Wir reden über Umweltschutz und diskutieren über die Reduktion von Coffee-to-go-Bechern, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge aus beschichtetem Papier“, sagte Daniel Schneider vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks, der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Von Experten werden die Kassenbons als besonders problematisch für die Umwelt eingeschätzt.

Notwenigkeit der Maßnahme umstritten

Die Bon-Pflicht schätzen Kassenhersteller als nicht notwenig ein. So erfrage schon beim Start eines Verkaufs- oder Bestellvorgangs eine sogenannte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eine Transaktionsnummer. Durch die elektronische Anfrage wird eine Transaktion gestartet, wodurch alle weiteren Buchungen des Kassensystems in der TSE aufgezeichnet werden. Im Anschluss werden die Buchungen dann signiert und gedruckt.

Der Gesetzgeber bleibt bei der Regelung, die für alle gilt, die eine elektronische Kasse nutzen.

Elektronische Belege

Durch die Bon-Pflicht soll laut des Bundesfinanzministeriums den Steuerermittlern die Arbeit erleichtert werden. Durch die genaue Zuordnung eines Bons zum Kassengerät wäre es möglich die Angaben jederzeit zu überprüfen.

Ebenso besteht die Möglichkeit die Bons per E-Mail oder auf das Handy auszustellen. Zudem ist eine Ausnahme der Bonpflicht in Ausnahmefällen möglich: „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht“, heißt es in der Abgabenordnung.

So kann ein Antrag an das zuständige Finanzamt gestellt werden. Dieser kann genehmigt oder auch widerrufen werden.

 

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